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Versetzungsantrag Beamte Wie Lange Muss Man Maximal Warten

Grundz�ge des beamtenrechtlichen Dienstverh�ltnisses

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Grundz�ge des beamtenrechtlichen Dienstverh�ltnisses

Das Dienstverh�ltnis von Beamten wird in hohem Ma�e von den hergebrachten Grunds�tzen des Berufsbeamtentums des Art. 33 Abs. 5 GG gepr�gt. Aus den her gebrachten Grunds�tzen ergibt sich eine Vielzahl von Rechten und Pflichten f�r Beamte, die in zahlreichen bundes- und landesrechtlichen Normen einfachgesetzlich ausgestaltet sind. In den folgenden Abschnitten sollen die Grundz�ge des beamtenrechtlichen Dienstverh�ltnisses dargestellt und einige wesentliche Rechte (� siehe Seite 79ff. und 81ff.) und Pflichten (� siehe Seite 75ff.) von Beamten n�her erl�utert werden. Der Begriff �Beamter" ist vielschichtig. So lassen sich Beamte z. B. nach dem Dienstherrn in Landes- oder Bundesbeamte oder nach der beruflichen Inanspruchnahme in Berufsbeamte und Ehrenbeamte einteilen. Die folgende Abbildung vermittelt eine �bersicht �ber die M�glichkeiten bei der Einteilung der Beamten.

Einteilung der Beamten

Aufgrund der gro�en Bandbreite von Regelungen erfolgen alle nachfolgenden Erl�uterungen exemplarisch f�r Bundesbeamte. Etwaige L�nderregelungen werden wegen ihrer Vielfalt nur angerissen. Die wesentlichen Prinzipien des Beamtenrechts gelten jedoch f�r alle Beamtinnen und Beamten.
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Begr�ndung eines Beamtenverh�ltnisses

Die Begr�ndung eines Beamtenverh�ltnisses ist von einigen Voraussetzungen abh�ngig. Es ist zwischen sachlichen und pers�nlichen Voraussetzungen der Bewerber zu unterscheiden. Laut � 5 BBG ist die Berufung in das Beamtenverh�ltnis nur zul�ssig zur Wahrnehmung von hoheitsrechtlichen Aufgaben oder solchen Aufgaben, die aus Gr�nden der Sicherung des Staat es und des �ffentlichen Lebens nicht ausschlie�lich Personen �bertragen werden d�rfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverh�ltnis stehen. Unter den Begriff �hoheitsrechtliche Aufgabe" fallen beispielsweise T�tigkeiten, bei denen Beh�rden mit �Befehl" und �Zwang" arbeiten k�nnen (z. B. Polizei, Justiz, Finanz wesen). Die Ernennung zum Beamten setzt jedoch auch voraus, dass bei der jeweiligen Dienststelle oder Beh�rde Planstellen eingerichtet sind und diese f�r Bewerber/ innen zur Verf�gung stehen. Mit anderen Worten: Es muss ein Dienstposten mit hoheitsrechtlichen Aufgaben frei sein und die T�tigkeit muss der Sicherung des Staates oder des �ffentlichen Lebens dienen. F�r die Berufung in das Beamtenverh�ltnis m�ssen Bewerberinnen und Bewerber eine Reihe pers�nlicher Voraussetzungen erf�llen. Hierzu geh�ren nach � 7 BBG
- die deutsche Staatsangeh�rigkeit bzw. die Staatsangeh�rigkeit eines Mitgliedstaats
der Europ�ischen Union (vertragliche Erweiterung auf weitere Staaten gegeben)
- die Gew�hr, jederzeit f�r die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und
- die f�r die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung bzw. die durch Lebensund Berufserfahrung erworbene erforderliche Bef�higung.

EU-Angeh�rige im deutschen Beamtenverh�ltnis

Mit dem 10. Gesetz zur �nderung dienstrechtlicher Vorschriften vom Dezember 1993 hat der deutsche Gesetzgeber die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, dass EU-Angeh�rige, die nicht im Besitz einer deutschen Staatsangeh�rigkeit sind, in ein Beamtenverh�ltnis berufen werden k�nnen. Ausgangspunkt f�r diese �ffnung des bundesdeutschen Beamtenrechts war Art. 48 des EWG-Vertrags, der die Freiz�gigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Europ�ischen Union gew�hrleistet. Allerdings ist nach � 7 Abs. 2 BBG die deutsche Staatsangeh�rigkeit nach wie vor Voraussetzung f�r die Ernennung ins Beamtenverh�ltnis, �wenn die Aufgaben es erfordern". Nach einer Anwendungsempfehlung des Bundesinnenministeriums vom 2. Juli 1996 z�hlt hier zu der so genannte Kernbestand staatlicher Aufgabenwahrnehmung
(z. B. heraus gehobene Funktionen im Leitungsbereich von Bundes- und Landesbeh�rden).

Hinweis:

Zugang f�r Personen, die die deutsche Staatsb�rgerschaft nicht besitzen

Der Zugang in ein Beamtenverh�ltnis ist auch f�r Personen m�glich, die nicht die deutsche Staatsb�rgerschaft besitzen. Bisher war die Freiz�gigkeit jedoch auf EU-Angeh�rige begrenzt. Mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz k�nnen auch Angeh�rige aus besondere Nicht-EU-L�ndern, die die deutsche Staatsb�rgerschaft nicht besitzen, in ein deutschen Beamtenverh�ltnis berufen werden (Island, Norwegen, Liechtenstein sowie die Schweiz). Mit dieser Neuregelung wird ein Gleichklang zu der f�r die L�nder geltenden Regelung im Beamtenstatusgesetzt hergestellt. Allerdings l�sst es das deutsche Recht nach wie vor zu, die deutsche Staatsangeh�rigkeit als Voraussetzung f�r die Ernennung ins Beamtenverh�ltnis zu verlangen, �wenn die Aufgaben es erfordern". Nach einer Anwendungsempfehlung des Bundesinnenministeriums vom 2. Juli 1996 z�hlt hierzu der so genannte Kernbestand staatlicher Aufgabenwahrnehmung (z. B. herausgehobene Funktionen im Leitungsbereich von Bundes- und Landesbeh�rden). Ausnahmen sind aber auch hier bei dringendem dienstlichem Interesse m�glich.

Ernennung

Das Beamtenverh�ltnis als �ffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverh�ltnis kommt nicht aufgrund eines Arbeitsvertrags zustande, sondern durch einen �einseitigen staatlichen Hoheitsakt". Dieser Verwaltungsakt ist das Aush�ndigen der Ernennungsurkunde. Die Ernennung ist mitwirkungsbed�rftig, denn sie bedarf der Zustimmung des zu Ernennenden. Die Ernennung legt die rechtliche Stellung in ihren Grundlagen fest. Sie ist zum Zwecke der Rechtssicherheit und Klarheit an strenge Formen gebunden. Zu n�chst bedarf es einer Ernennungsurkunde, die bestimmte, im Gesetz (� 10 Abs. 2 BBG) zwingend vorgeschriebene Angaben enthalten muss. Die Ernennung wird mit dem Tag der Aush�ndigung der Urkunde wirksam, sofern in ihr nicht ein sp�terer Zeit punkt angegeben ist.

Einer Ernennung bedarf es nach � 10 Abs. 1 BBG
- zur Begr�ndung des Beamtenverh�ltnisses,
- zur Umwandlung eines Beamtenverh�ltnisses in ein anderes (z. B. vom Beamten auf Widerruf zum Beamten auf Probe),
- bei Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung (z. B. bei Bef�rderung),
- zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe (z. B. Aufstieg).

Auch was den Inhalt der Ernennungsurkunde angeht, gilt es, die vorgeschriebenen Formen strikt einzuhalten. So muss eine Ernennungsurkunde beispielsweise Folgendes enthalten:
- Bei der Begr�ndung des Beamtenverh�ltnisses den Hinweis �unter Berufung in das Beamtenverh�ltnis" sowie den Zusatz �auf Lebenszeit", �auf Probe" oder �auf Widerruf".
- Bei der Umwandlung des Beamtenverh�ltnisses in ein anderes dessen Art so wie den Zusatz �auf Lebenszeit", �auf Probe" oder �auf Widerruf".
- Bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

Das Recht, Bundesbeamte zu ernennen, steht nach Art. 60 GG dem Bundespr�sidenten zu, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, oder er die Aus�bung dieser Befugnis nicht anderen Stellen �bertragen hat. Bei der Ernennung k�nnen vielf�ltige Fehler unterlaufen, was allerdings auch nicht weiter verwunderlich ist bei einem derart formgebundenen Verwaltungsakt.

Hinweis:

Altersgrenze 27 Jahre weggefallen
Nach fr�herer Rechtslage war die Ernennung in ein Beamtenverh�ltnis auf Lebenszeit an die Vollendung des 27. Lebensjahrs gebunden. Mit der Neufassung des Bundesbeamtengesetzes f�llt diese Altersgrenze weg. Damit wird ein Gleichklang zu der f�r die L�nder geltenden Regelung im Beamtenstatusgesetzt hergestellt. Der Wegfall der Altersgrenze von 27 Jahren wird sich f�r j�ngere Beamtenanw�rterinnen und Beamtenanw�rter f�r den einfachen und mittleren Dienst positiv auswirken. Bewerberinnern und Bewerber f�r den gehobener und h�herer Dienst werden vom Wegfall der Altersgrenze in der Regel nicht profitieren, da sie meist allein wegen der Dauer ihrer Ausbildung bei der �bernahme ins Beamtenverh�ltnis auf Lebenszeit das 27. Lebensjahr vollendet oder �berschritten haben werden.

Probezeit neu geregelt
Mit dem Wegfall der Altersgrenze f�r die Ernennung in ein Beamtenverh�ltnis auf Lebenszeit wurde gleichzeitig die Probezeit f�r alle Laufbahngruppen auf mindestens drei bis maximal f�nf Jahre verl�ngert (� 11 BBG). Die Verl�ngerung der Probezeit wird mit dem Wegfall des Mindestberufungsalters von 27 Jahren begr�ndet.

In der Konsequenz bedeutet die Mindestprobezeit von drei Jahren f�r den mittleren Dienst eine Verdoppelung der Probezeit und f�r den gehobenen Dienst eine Erh�hung um ein Drittel.

Insbesondere f�r �ltere Bewerberinnen und Bewerber ist die l�ngere Probezeit nachteilig, denn sie werden gegen�ber dem fr�heren Recht sp�ter in ein Beamtenverh�ltnis auf Lebenszeit berufen. Dieses Problem versch�rft sich noch zus�tzlich, wenn die Probezeit (wie nun zul�ssig) auf bis zu f�nf Jahre ausgedehnt wird. Sinn und Zweck der Probezeit ist es festzustellen, ob Eignung, Bef�higung und fachliche Leistung hinreichende Gew�hr daf�r bieten, dass die mit dem zu verleihenden Amt verbundenen Aufgaben lebenslang erf�llt werden k�nnen. Die Bew�hrungsfeststellung muss anhand eines Ma�stabes getroffen werden, der sich unmittelbar aus dem Anforderungsniveau des zu verleihenden Amtes ergibt.

Dauer

Das Beamtenverh�ltnis ist in der Regel �auf Lebenszeit" angelegt. Eine Anstellung auf Lebens zeit ist jedoch nur dann zul�ssig, wenn Beamtinnen und Beamte die pers�nlichen Grundvoraussetzungen (� siehe Seite 61f.) erf�llen und ihre Bew�hrung in einer Probezeit nachgewiesen haben. In das Beamtenverh�ltnis auf Widerruf kann berufen werden, wer den vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst ableisten soll. Das sind im Regelfall Dienstanf�nger/innen, die nach Abschluss der Schulbildung eine �Ausbildung" im �ffentlichen Dienst beginnen (z. B. Assistenten-/Inspektorenanw�rterinnen und -anw�rter). Beamter auf Probe wird, wer den
jeweils vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst abgelegt und die entsprechende Laufbahnpr�fung bestanden hat. Beamte auf Zeit (nicht zu verwechseln mit der �bertragung von F�hrungsfunktionen auf Zeit) k�nnen f�r eine bestimmte Amtszeit � zumeist zwischen sechs und zw�lf Jahre � zur hauptberuflichen Dienstleistung f�r hoheitsrechtliche Aufgaben verpflichtet werden. Gesetzlich ist dieser Kreis eng begrenzt. Im Bereich des Bundes sind sie �u�erst selten, in L�ndern und Gemeinden sind viele B�rgermeister, Bei geordnete usw. Beamte auf Zeit.

F�hrungsfunktion �auf Probe"

Das Bundesbeamtengesetz sieht seit Juli 1997 die M�glichkeit vor, F�hrungsfunktionen auf Probe zu �bertragen. Der Begriff �auf Probe" hat aber nichts mit der sonstigen statusund laufbahnrechtlichen Probezeit eines Beamten zu tun. Beim Bund k�nnen folgende F�hrungsfunktionen auf Probe �bertragen werden:
- Abteilungs- und Unterabteilungsleiter/innen in obersten Bundesbeh�rden und
- Beh�rdenleiter/innen, deren Amt der B-Besoldung zugeordnet ist (gilt auch f�r bundesunmittelbare K�rperschaften, Anstalten und Stiftungen des �ffentlichen Rechts).

Die regelm��ige Probezeit betr�gt zwei Jahre, allerdings kann die oberste Dienstbeh�rde eine Verk�rzung zulassen. Die Mindestprobezeit von einem Jahr darf nicht unterschritten werden. Zeiten, in denen Beamten die leitende Funktion bereits �bertragen worden ist, k�nnen auf die Probezeit angerechnet werden. Eine Verl�ngerung der Probezeit ist nicht m�glich. F�r die �bertragung einer F�hrungsfunktion auf Probe kommen nur Lebenszeitbeamte in Betracht. Vom Tage der Ernennung an ruhen f�r die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem bisherigen Amt (mit Ausnahme der Verschwiegenheitspflicht und des Verbots der Annahme von Geschenken und Belohnungen). Mit dem Zeit punkt der �bertragung der F�hrungsfunktion auf Probe beginnt auch der Anspruch auf die er h�hte Besoldung. Bei erfolgreichem Abschluss der Probe zeit soll das Amt auf Dauer �bertragen werden. Wird das Amt nicht auf Dauer �bertragen, endet auch der Anspruch auf die Besoldung, die mit der Leitungsfunktion verbunden war. In diesem Fall lebt das �ruhende Beamtenverh�ltnis" wieder auf.

Versetzung, Abordnung, Zuweisung und Umsetzung

Versetzung, Abordnung und Zuweisung sowie Umsetzung sind die beamtenrechtlichen Instrumente f�r Personalentwicklung und -steuerung. Die Versetzung, Abordnung und Zuweisung von Beamtinnen und Beamten sind in den �� 27 bis 29 BBG gesetzlich geregelt. Dagegen ist die Umsetzung in Rechtsfortbildung durch die Rechtsprechung entwickelt worden. Die Umsetzung ist nach der g�ngigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine rein organisationsinterne Ma�nahme einer Beh�rde und daher kein Verwaltungsakt.

Versetzung sowie Abordnung und Zuweisung sind hingegen Verwaltungsakte, also Ma�nahmen des Dienstvorgesetzten, die auf eine Au�enwirkung gerichtet sind. Unbeachtlich dieser Unterscheidung haben betroffene Beamtinnen und Beamte die M�glichkeit, sich gegen alle Ma�nahmen gerichtlich zur Wehr zu setzen (� siehe Seite 66).

Versetzung

Eine Versetzung (� 28 BBG) kann aus dienstlichen Gr�nden oder auf Antrag des Beamten erfolgen. Die Versetzung auf Antrag ist lediglich an die Voraussetzung gekn�pft, dass der Betroffene die Bef�higung f�r das erstrebte Amt besitzt. Die Entscheidung des Dienstvorgesetzten �ber ein Versetzungsgesuch erfolgt nach pflichtgem��em Ermessen. Das bedeutet, dass es keinen grunds�tzlichen Anspruch des Antragstellenden auf Versetzung gibt. Nur in besonderen Ausnahmef�llen (z. B. bei schwerwiegenden pers�nlichen Gr�nden) kann im Einzelfall ein Versetzungsgesuch unabweisbar sein. Die Versetzung aus dienstlichen Gr�nden ist auch ohne Zustimmung des Beamten m�glich. Dabei kann der Beamte im Rahmen einer Versetzung sogar verpflichtet sein, an Weiterbildungsma�nahmen teilzunehmen, sofern er nicht die Bef�higung f�r das Versetzungsamt besitzt (� 28 Abs. 3 BBG). Die Versetzung aus dienstlichen Gr�nden stellt somit einen Eingriff ins berufliche und private Leben des Betroffenen dar. Sie ist daher gem�� dem Rechtsstaatsprinzip an gesetzliche Voraussetzungen gekoppelt. Der Betroffene ist vor der Versetzungsentscheidung an zu h�ren. Die Versetzung muss durch dienstliche Bed�rfnisse begr�ndet sein. Diese sind gegen die privaten Belange des betroffenen Beamten abzuw�gen. Allerdings haben die dienstlichen Belange grunds�tzlich Vorrang. Weiterhin muss das Amt, in das versetzt werden soll, gleichwertig sein. Dies gilt nicht bei Aufl�sung einer oder Verschmelzung mehrerer Beh�rden.

Abordnung

Im Gegensatz zur Versetzung (� 27 BBG) ist die Abordnung nur vor�bergehend angelegt. Das bedeutet, dass eine R�ckkehr zur abordnenden Stelle vorgesehen sein muss. In der Praxis wird die Abordnung allerdings oft zur Vorbereitung einer endg�ltigen Versetzung genutzt. W�hrend der Dauer der Abordnung hat der Beamte zwei Dienstvorgesetzte mit unterschiedlichen Kompetenzen. So bleibt die Stammdienststelle f�r alle statusrechtlichen Angelegenheiten zust�ndig (z. B. Bef�rderung). Die neue Besch�ftigungsstelle ist hingegen f�r arbeitsorganisatorische Belange zust�ndig (z. B. dienstliche Weisungen oder Urlaub). Die Abordnung kann ganz oder nur teilweise erfolgen. Sie ist an �hnliche Voraussetzungen gekn�pft wie die Versetzung. Auch die Abordnung kann ohne Zustimmung des betroffenen Beamten f�r bis zu zwei Jahre erfolgen, sofern die neue T�tigkeit aufgrund der Vorbildung oder der Berufsausbildung des Beamten zumutbar ist � selbst dann, wenn das neue Amt nicht dasselbe Endgrundgehalt hat. Bei einer Abordnung zu einem anderen Dienstherrn kann auf das grunds�tzlich bestehende Zustimmungserfordernis verzichtet werden, sofern die Abordnung die Dauer von f�nf Jahren nicht �berschreitet und die neue T�tigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht.

Zuweisung

Eine Unterform der Abordnung ist die Zuweisung (� 29 BBG). Sie wird als abordnungs�hnliche Beurlaubung angesehen. Kennzeichnend f�r die Zuweisung ist die �bertragung einer T�tigkeit bei einer �ffentlichen Einrichtung au�erhalb des Anwendungsbereichs des Beamtenrechts (z. B. in Anstalten oder Stiftungen). Diese Zuweisung bedarf grunds�tzlich der Zustimmung des betroffenen Beamten und ist nur zul�ssig, wenn ein dienstliches oder �ffentliches Interesse vorliegt und seine Verwendung amtsgem�� erfolgt. Sofern ein �ffentliches Interesse vorliegt, ist die Zuweisung auch zu einer anderen Einrichtung m�glich (z. B. zu einem Unternehmen der �ffentlichen Hand, das in privater Rechtsform gef�hrt wird).

F�r Beamtinnen und Beamte bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Post (Post, Postbank und Telekom) gilt die besondere Regelung des � 4 Postpersonalrechtsgesetz. Danach kann eine Zuweisung auch ohne Zustimmung der Besch�ftigten zu Tochterunternehmen erfolgen.

Umsetzung

Die Umsetzung ist von der Rechtsprechung als Instrument f�r einen organisationsinternen Wechsel der T�tigkeit innerhalb einer Beh�rde entwickelt worden. Hier zu z�hlt eine Vielzahl von Ma�nahmen, �die zur Erhaltung und Gew�hrleistung der Funktionsf�higkeit der �ffentlichen Verwaltung unerl�sslich sind."

Voraussetzung der Umsetzung ist lediglich, dass der Aufgabenbereich des neuen Dienstpostens dem abstrakten Aufgabenbereich des statusrechtlichen Amtes entspricht. Im �brigen hat der Dienstvorgesetzte auch bei der Umsetzung nach pflichtgem��em Ermessen zu handeln. Allerdings sind ihm grunds�tzlich sehr weite Grenzen gesetzt.

Hinweis:

Versetzung ist die dauerhafte �bertragung eines Aufgabengebietes bei einer anderen Beh�rde desselben oder eines anderen Dienstherrn. Abordnung ist die vor�bergehende �bertragung eines anderen Aufgabengebietes bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn. Zuweisung ist die vor�bergehende (abordnungs�hnliche) Beurlaubung zum Zwecke der �bertragung eines Aufgabengebietes in einer anderen Einrichtung (au�erhalb des
Anwendungsbereichs des Beamtenrechts). Umsetzung ist die dauernde oder zeitweise �bertragung eines anderen Dienstpostens innerhalb derselben Beh�rde.

Rechtsschutzm�glichkeiten

Betroffene Beamtinnen und Beamte k�nnen gegen eine gegen ihren Willen ausgesprochene Versetzung, Abordnung, Zuweisung oder Umsetzung gerichtlich vorgehen. Die Klage ist nach erfolgloser Durchf�hrung des Widerspruchsverfahrens beim Verwaltungsgericht einzureichen. Es ist jedoch zu beachten, dass Widerspruch und (Anfechtungs-)Klage gegen die Abordnung und Versetzung gem�� � 126 Abs. 4 BBG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Dies gilt auch f�r die nicht explizit im Gesetz genannte Umsetzung. Das hei�t, dass die Betroffenen zu n�chst der entsprechenden Ma�nahme Folge leisten m�ssen und so mit in eine neue, m�glicherweise ungew�nschte Lebenssituation gedr�ngt werden (besonders wenn mit der Ma�nahme ein Orts wechsel verbunden ist). Wegen der oftmals langwierigen

Verfahren vor den Verwaltungsgerichten kann auch eine R�ckg�ngigmachung nach zwar erfolgreichem, aber jahrelangem Rechts streit zu neuen H�rten f�hren. Oft haben Betroffene dann gar kein Interesse mehr, auf ihre alte Position zur�ckzukehren. De facto bedeutet dies eine Verk�rzung des Rechtsschutzes. Daher ist es f�r Betroffene �berlegenswert, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage vor dem Verwaltungsgericht einzufordern. Dies muss zus�tzlich (neben der Klage) beantragt werden undsollte dann sinnvollerweise mit dem Antrag auf vorl�ufigen Rechtsschutz (einstweilige Anordnung) verbunden werden.

Beendigung des Beamtenverh�ltnisses

F�r die Beendigung des Beamtenverh�ltnisses gibt es verschiedene Tatbest�nde, die in den Paragraphen 30 ff. BBG aufgef�hrt sind. Der gebr�uchlichste Beendigungsgrund ist der Eintritt in den Ruhestand. Die folgende Abbildung gibt einen �berblick �ber die Beendigungsgr�nde.

Entlassung
Kraft Gesetzes geht die Beamteneigenschaft verloren, wenn man
- nicht mehr Deutscher im Sinne des Grundgesetzes und nicht im Besitz einer Staatsangeh�rigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europ�ischen Union ist,
- in ein �ffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverh�ltnis zu einem anderen Dienstherrn tritt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (gilt nicht f�r den Eintritt in ein Beamtenverh�ltnis auf Widerruf).

Beamtinnen und Beamte k�nnen jederzeit ihre Entlassung verlangen. Hierzu bedarf es einer schriftlichen Erkl�rung gegen�ber dem Dienstvorgesetzten, die innerhalb von zwei Wochen noch zur�ckgenommen werden kann, wenn die Entlassungsverf�gung noch nicht ausgeh�ndigt wurde. Die Entlassung wird in aller Regel zum beantragten Zeitpunkt ausgesprochen.

Eintritt in den Ruhestand

Der Eintritt in den Ruhestand erfolgt kraft Gesetzes mit Ablauf des Monats, in dem Beamtinnen und Beamte die f�r sich jeweils geltende Altersgrenze erreicht haben. Die Regelaltersgrenze ist nach � 51 auf das 67. Lebensjahr festgelegt worden. F�r einzelne Beamtengruppen k�nnen vom Gesetzgeber andere Altersgrenzen bestimmt werden. So ist beispielsweise f�r die Vollzugsdienste (Feuerwehr) das 60. Lebensjahr fest gelegt worden. Auf Antrag k�nnen Beamtinnen und Beamte das Dienstverh�ltnis l�ngstens bis zum 70. Lebensjahr verl�ngern. Die oberste Dienstbeh�rde kann bei dringenden dienstlichen Belangen im Einzelfall die Fortf�hrung der Dienstgesch�fte und den Beginn des Ruhestands bis zu drei Jahre hinausschieben. Beamtinnen und Beamte sind von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen k�rperlicher Gebrechen oder Schw�che ihrer k�rperlichen bzw. geistigen Kr�fte zur Erf�llung ihrer Dienstpflichten dauernd dienstunf�hig sind. Als Dienstunf�higkeit kann auch angesehen werden, wenn infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate kein Dienst angetreten wurde und keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate wieder volle Dienstf�higkeit hergestellt ist. Die Feststellung der Dienstunf�higkeit kann auch von Beamtinnen und Beamten eingeleitet werden (Antrag). Der Dienstvorgesetzte kann aufgrund amts�rztlicher Gutachten �ber den Gesundheitszustand erkl�ren, dass er Beamte f�r dauernd unf�hig h�lt, ihre Amtspflichten zu erf�llen. Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des � 1 des Schwerbehindertengesetzes sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben, k�nnen auch ohne den Nachweis der Dienstunf�higkeit einen Antrag auf Zur-Ruhe-Setzung stellen. Allerdings darf dem Antrag nur entsprochen werden, wenn sie sich da zu verpflichten, aus Besch�ftigungen oder Erwerbst�tigkeiten nur begrenzte Betr�ge hinzuzuverdienen. Nicht schwerbehinderte
Lebenszeitbeamtinnen und -be amte k�nnen auf eigenen Antrag mit Vollendung des 63. Lebensjahres (bis 30. Juni 1997: 62. Lebensjahr) in den vorzeitigen Ruhestand treten. So genannte politische Beamte (z. B. Staatssekret�re, Ministerialdirektoren) k�nnen jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Das Recht dazu steht dem Bundespr�sidenten zu.

Verlust der Beamtenrechte

Das Beamtenverh�ltnis endet, wenn Beamtinnen und Beamte in einem Strafverfahren wegen einer vors�tzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder aber bei einer vors�tzlichen Tat, die nach den Vorschriften �ber Friedens verrat, Hochverrat usw. strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt werden.

Entfernung aus dem Dienst

Das Beamtenverh�ltnis endet auch, wenn Beamtinnen und Beamte durch Urteil eines Disziplinargerichts aus dem Dienst entfernt werden.



Versetzungsantrag Beamte Wie Lange Muss Man Maximal Warten

Source: https://www.beamten-magazin.de/beamtenverhaeltnis_beamten_magazin

Posted by: plummerhisay1971.blogspot.com

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